Die Zukunft der Abwasserreinigung

lipasanF® mit erteiltem Patent

Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Stand: 14.6.2018

Die Firma lipobak GmbH & Co. KG wird im folgenden Text lipobak genannt.


§ 1 Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Basis aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn die Einbeziehung nicht nochmals erneut ausdrücklich vereinbart wird.Anders lautenden entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.Diese sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, für lipobak unverbindlich.


§ 2 Angebot / Abschluss

Angebote sind stets freibleibend; Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch lipobak entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.In Anzeigen, Dokumentationen, Prospekten und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur reine Beschreibungen der Produkte darf und enthalten keinerlei Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Die Übernahme einer Garantie (Haltbarkeitsgarantie) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler ist für lipobak nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften i.S.d. § 434 BGB, wenn lipobak dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Stellt lipobak dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Proben i.S.d. § 454 BGB.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich lipobak das Eigentum vor. Sie dürfen nur für die angegebenen Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für alle Lieferungen, insbesondere, deren Lieferumfang größer als € 5.000,00 ist, ist lipobak berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Preises bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bei Fertigstellung und die restliche Summe nach Übergabe zu verlangen. Wird lipobak nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist lipobak berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle, vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.


§ 3 Versand / Verpackung / Gefahrübergang

Versandweg und –mittel sind der Wahl von lipobak überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach produktions- und transporttechnischen sowie nach umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage geht die Gefahr über am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Käufer das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über. Wird der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Käufers oder aus von lipobak nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über. Soweit eine Rücknahme von Einweg-Verpackungen in Betracht kommt, hat die Rücksendung an lipobak frei Verkaufsstelle zu erfolgen. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen bei solchen Verpackungen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung (Grüner Punkt) eingerichtet wurde, das von der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von lipobak gemäß § 11 Verpackungsverordnung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit lipobak mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungspauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.


§ 4 Preise /Zahlungen

Soweit nicht besondere Preise vereinbart sind, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. Verpackung, Versandkosten und Mehrwertsteuer. Bei Preiserhöhungen eigener Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten ist lipobak, soweit eigene Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, erfolgen soll und keine Festpreisvereinbarung vorliegt, zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt. Bei Annahmeverzug für festterminierte Lieferungen läuft die Zahlungsfrist ab terminiertem Lieferdatum. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugangsdatum netto zahlbar. Skonti werden nicht gewährt, Lohnarbeiten sind zahlbar ohne Abzug binnen 10 Tagen. Die Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist lipobak berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. lipobak kann außerdem eine weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes (siehe § 6) kann lipobak die Sache herausverlangen, wenn lipobak vom Vertrag zurückgetreten ist. lipobak ist berechtigt, die Einzugsermächtigung aus triftigem Grund zu widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Der Käufer kann jedoch diese durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs von lipobak abwenden. Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen von lipobak ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung für Verpackungsmaterial, insbesondere Transportkosten sind nicht statthaft. Die Verzugszinsen werden 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Soweit der Kunde Verbraucher ist, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sie sind höher anzusetzen, wenn die Belastung mit einem höheren Zinssatz für offene Kontokorrentkredite nachgewiesen wird, wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass lipobak ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.


§ 5 Lieferfristen / Verzug

Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. lipobak ist zu Teillieferungen berechtigt sowie dazu, diese gesondert in Rechnung zu stellen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von lipobak enthalten und als verbindlich bezeichnet sind. Nach Ablauf einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist, hat der Kunde lipobak eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde, vorbehaltlich anderer Rechte, vom Vertrag zurücktreten. Bei Störungen, z. B. aufgrund höherer Gewalt und anderer von lipobak nicht zu vertretender Hindernisse, insbesondere Störungen bei der Zulieferfirma, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc. und soweit diese Hindernisse auf Lieferung oder Leistung von lipobak von Einfluss sind, verlängert sich für lipobak die vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Sollte aufgrund eines solchen Hindernisses die Lieferung und Leistung unmöglich oder unzumutbar werden, dann wird lipobak endgültig von der Leistungspflicht befreit. Angaben zu Terminen über Fertigstellung und Auslieferung noch nicht fertig gestellter oder noch nicht freigegebener Teile, sind im Interesse einer umfassenden Testphase unverbindliche Planvorgaben.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

lipobak behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von lipobak bezieht, behält sich lipobak das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von lipobak in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo eingezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch lipobak begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht lipobak das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von lipobak durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde lipobak bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für lipobak unentgeltlich.Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.Der Käufer hat lipobak über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Bedingungen auf lipobak übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an lipobak abgetreten. Sie dienen in demselben Um- fang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von lipobak gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Ware zu den anderen verkauften Waren, an denen lipobak Miteigentumsanteile hat, ein eigenem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil zugunsten von lipobak, dann sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils mit Vorrang vor den übrigen Forderungen abgetreten.Auf das Verlangen von lipobak wird der Kunde Namen und Anschriften der betreffenden Abnehmer soweit Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. lipobak ist befugt, zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche, jederzeit die Abtretung offen zu legen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf ihr Eigentum hinweisen und lipobak ist unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines notwendigen Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter. Bei einem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Zahlungseinstellung zu befürchten ist, kann lipobak die vorgenannte Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- bzw. Verarbeitung und Verbindung von Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden widerrufen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Dieses Recht besteht für lipobak auch dann noch, wenn die zu sichernden Forderungen bereits verjährt sind. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann lipobak die Sache herausverlangen, wenn lipobak vom Vertrag zurückgetreten ist. lipobak ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und lipobak unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.Wenn lipobak zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt ist, gewährt der Kunde lipobak zur Abholdung der Vorbehaltsware, zu den geschäftsüblichen Zeiten, unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände und verzichtet schon hiermit auf die Notwendigkeit eines gerichtlichen Beschlusses, nach dem der Zugang zu vorgenannten Räumen gestattet wird.Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, lipobak widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von lipobak ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an lipobak zu unterrichten – sofern lipobak dies nicht selbst tun – und lipobak die Einziehung erforderlicher Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunden in keinem Fall berechtigt. Eine Abtretung im Wege des Factorings ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass lipobak dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von lipobak sofort fällig.lipobak verpflichtet sich, die lipobak zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.


§ 7 Mängelrügen / Gewährleistung

Alle offensichtlichen und / oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, in dem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftliche anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei offensichtlichen Mängeln sind diese innerhalb von einer Woche nach Übergabe der Anlage zu rügen. Erfolgt dies nicht, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen an Unternehmer i.S.d. BGB oder Kaufleute i.S.d. HGB beträgt ein Jahr. Im Falle der Gewährleistung kann der Kunde zunächst die Nacherfüllung verlangen. Dabei wird lipobak das Recht eingeräumt, diese Nacherfüllung durch Beseitigung der ordnungsgemäß gerügten Mängel zu erbringen. Zur Beseitigung der Mängel hat der Kunde lipobak eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Anlage sofort zugänglich zu machen, ansonsten entfällt die Gewährleistung.Soweit lipobak die Mängelbeseitigung nicht vornimmt, bleibt lipobak das Recht vorbehalten, als Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache zu erbringen.Der Kunde hat lipobak zur Nacherfüllung eine angemessene Frist zu setzen. Für den Fall, dass lipobak Mängel innerhalb dieser angemessenen Frist nicht beseitigt, oder lipobak die Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich oder von lipobak verweigert wird, steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt oder die Minderung des Kaufpreises zu, neben einem Recht auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung.Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn lipobak beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels, sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden durchgeführt werden kann.Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) gilt als fehlgeschlagen, wenn eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat. Dabei ist insbesondere die Art der Sache (des Gerätes), die Art des Mangels, sowie der mangelbedingte Ausfall einer gewerblich genutzten Sache (Gerät) von Bedeutung.Dabei wird die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn das Produkt (System, Anlage) durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, benutzt, repariert, verändert oder in einer Umgebung betrieben wird, die nicht den Installationsanforderungen der lipobak entspricht. Dazu wird von lipobak im einzelnen Fall festgelegt, wie die Qualität des Wassers (Temperatur, Salzgeh- alt, etc.) ständig beschaffen sein muss. Wird nach Überprüfung einer Mängelrüge festgestellt, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, dann werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Kundendienstpreisbestimmungen abgerechnet. Fehlt der Anlage im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine garantierte Beschaffenheit, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.


§ 8 Sicherheitsbestimmung

Auf die Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, wie z. B. der Unfallverhütungsvorschriften, wird hingewiesen. Soweit bei Lieferungen in das Ausland im Lande des Kunden sicherheitsrechtliche Vorschriften, insbesondere für die Zulassung, Wartung und Handhabung der Liefergegenstände bestehen, ist allein der Kunde verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, lipobak von allen Ansprüchen aus derartigen Vorschriften freizustellen. Bei Mängelrügen müssen die gelieferten Produkte– soweit möglich – franko eingeschickt werden, wobei innerhalb der Gewährleistungszeit die Geräte von lipobak kostenlos repariert oder ausgetauscht werden, wenn sie infolge von Material- oder Fabrikationsfehlern defekt geworden sind.

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung

Zu Schadenersatz sind wir nur verpflichtet, wenn der Schaden auf einer durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursachten Pflichtverletzung beruht. Bei einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung einer Hauptleistungspflicht (wesentliche Vertragspflicht), wird die Schadenersatzhaftung begrenzt. In diesem Fall ist die Haftung auf höchstens € 500.000,00 für Personen- und Sachschäden bzw. € 50.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Die Begrenzung gilt bei solchen Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise gerechnet werden konnte, d. h. ausgeschlossen sind vertragsuntypische oder nicht vorhersehbare Schäden. Diese Begrenzung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für den Fall, dass lipobak Nebenpflichten (unwesentliche Vertragspflichten) nur leicht fahrlässig verletzen, wird die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei nicht zu vertretenden Verletzungen von Nebenpflichten, kann der Kunde nur dann zurücktreten, wenn es ihm nicht zumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten.Die gleiche Haftungsbegrenzung gilt für die Haftung bei nur leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen.Soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, werden mögliche Schadenersatzansprüche wie folgt eingeschränkt: Jegliche Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt beim Vertragsabschlus nach den bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war (d. h. typischerweise vorhersehbare Schäden).Schadenersatzansprüche, außer aus der Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren mit Ablauf eines Jahres ab der Übergabe der Ware oder der Abnahme der Anlage oder der Durchführung einer mangelhaften Dienstleistung.Es besteht keine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch grobes Verschulden oder die Übernahme einer Garantie begründet ist. lipobak haftet auch nicht für die unsachgemäße Verwendung der Produkte, insbesondere wenn die Produkte nicht gemäß der jeweils zur Verfügung gestellten Produktinformation eingesetzt und verwendet werden. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter, die von lipobak beauftragt sind.


§ 10 Datenschutz

lipobak - Kunden werden hiermit darüber informiert, dass lipobak die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO verarbeiten.


§ 11 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Claudiusstraße 25, 64521 Groß-Gerau. Soweit der Kunde Unternehmer, Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus, oder im Zusammenhang mit Verträgen der ausschließliche Gerichtsstand Groß-Gerau vereinbart. lipobak bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren vorgehalten, am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden vorzugehen.


§ 12 Rechtswahl

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist UN-Kaufrecht, (CISG).Sollten einzelne Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder durch die Rechtsentwicklung unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.Alle Preise ab Werk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, zurzeit 19%.Es gelten die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der lipobak.


lipobak GmbH & Co. KG

Claudiusstraße 25

64521 Groß-Gerau

Deutschland

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